Wechsel von anderen Schulen

Im laufenden Schuljahr nehmen wir nur Schülerinnen und Schüler auf, die neu in das Amt Lütau umgezogen sind. Sie erhalten umgehend einen Schulplatz. Melden Sie sich in diesem Fall  bitte in unserem Sekretariat (04153 55381)!

Für alle anderen gilt:
Ein Wechsel an unsere Schule ist im laufenden Schuljahr  in der Regel nicht möglich. Neuanmeldungen nehmen wir nur vor Beginn des neuen Schuljahres entgegen. Wenn Sie die Aufnahme Ihres Kindes an unserer Schule im kommenden Schuljahr wünschen, melden Sie sich bitte frühzeitig bei uns.

Allgemeine Informationen zur Schulanmeldung

Anmeldungen für das neue Schuljahr finden jeweils im Oktober/ November des Vorjahres statt. Wenn Sie im Einzugsbereich unserer Schule wohnen (Amt Lütau), werden Sie rechtzeitig vor Beginn des Anmeldezeitraumes von uns angeschrieben und zur Anmeldung eingeladen.

Schülerinnen und Schüler, die nicht in unserem EInzugsbereich wohnen, nehmen wir im Rahmen der freien Schulwahl auf Wunsch der Eltern ebenfalls auf. Falls Sie Fragen zur Anmeldung haben, melden Sie sich bitte telefonisch im Schulsekretariat (Tel. 04153 55381).

Wenn Sie noch unentschlossen sind, ob Sie Ihr Kind bei uns einschulen möchten, können Sie einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch oder einen "Schnuppertag" bei uns vereinbaren.

Im laufenden Schuljahr nehmen wir Schülerinnen und Schüler nur in besonderen Ausnahmefällen auf, wenn ein Wechsel der Schule aus pädagogischen Gründen notwendig erscheint.

Wenn Sie Ihren Wohnort gewechselt haben und neu im Amt Lütau sind, ist eine Aufnahme Ihres Kindes an unserer Schule selbstverständlich jederzeit möglich.

Wann ist mein Kind schulpflichtig?

Im schleswig-holsteinischen Schulgesetz ist festgelegt, dass alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres sechs Jahre alt werden, schulpflichtig sind. Aus gesundheitlichen Gründen ist eine zeitlich begrenzte Beurlaubung im Ausnahmefall möglich. Bei zu früh geborenen Kindern kann der ursprünglich errechnete spätere Geburtstermin herangezogen werden. Wird Ihr Kind nach dem 30. Juni sechs Jahre alt, so können Sie gegebenenfalls bei der Schule einen Antrag auf vorzeitige Einschulung stellen. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf gibt es die Möglichkeit der gemeinsamen und damit der „integrativen“ Beschulung mit den Schulanfängern des Jahrgangs.